Sozialhilfe ist das letzte Netz im deutschen Sozialsystem. Sie hilft Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können und keine andere Leistung bekommen. Viele wissen allerdings nicht, ob sie zum Sozialamt oder zum Jobcenter gehören. Und manche verzichten ganz auf den Antrag, weil sie Angst haben, ihr Erspartes oder ihr Haus zu verlieren.
Dabei ist die Sozialhilfe ein Rechtsanspruch. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann Sie Sozialhilfe bekommen, welche Unterlagen Sie brauchen, was mit Ihrem Vermögen passiert und wann das Sozialamt sogar Mietschulden übernimmt.
Keine Lust auf Formulare und Amtsdeutsch? Bei einfach beantragt stellen Sie Ihren Antrag auf Sozialhilfe bequem online, verständlich erklärt und Schritt für Schritt.
Was ist Sozialhilfe und wer bekommt sie?
Die Sozialhilfe ist im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Zuständig ist das Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Sie greift immer erst dann, wenn keine andere Hilfe reicht. Deshalb gehen Rente, Unterhalt, Wohngeld und andere Leistungen immer vor.
Sozialamt oder Jobcenter?
Die wichtigste Frage ist: Können Sie mindestens drei Stunden am Tag arbeiten?
- Ja: Dann ist das Jobcenter zuständig, und Sie bekommen Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld).
- Nein, oder Sie haben das Rentenalter erreicht: Dann ist das Sozialamt zuständig, und Sie bekommen Sozialhilfe.
Voraussetzungen für Sozialhilfe
Sozialhilfe bekommen Sie, wenn diese Punkte zutreffen:
- Sie können nicht oder nur eingeschränkt arbeiten, zum Beispiel wegen Krankheit oder Alter.
- Ihr Einkommen und Vermögen reichen nicht für den Lebensunterhalt.
- Sie bekommen keine vorrangige Leistung, die Ihren Bedarf deckt.
- Sie leben in Deutschland.
| Wer | Regelsatz im Monat |
| Alleinstehende und Alleinerziehende | 563 € |
| Partner in einem gemeinsamen Haushalt | je 506 € |
| Erwachsene in einer Einrichtung | 451 € |
| Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 € |
| Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 € |
| Kinder bis 5 Jahre | 357 € |
Dazu kommen die Kosten für Miete und Heizung, soweit sie angemessen sind. Außerdem übernimmt das Sozialamt Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Mehrbedarfe. Ihr eigenes Einkommen zieht es davon ab.
Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung: Was ist der Unterschied?
Das Sozialamt zahlt zwei Arten von Hilfe für den Lebensunterhalt. Welche für Sie gilt, hängt vor allem davon ab, wie lange Sie voraussichtlich nicht arbeiten können. Die Höhe ist dabei gleich, denn beide nutzen dieselben Regelsätze.
| Hilfe zum Lebensunterhalt | Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | |
| Für wen | Menschen, die vorübergehend nicht arbeiten können, etwa bei befristeter Erwerbsminderung oder langer Krankheit | Menschen im Rentenalter oder dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab 18 |
| Rechtsgrundlage | 3. Kapitel SGB XII | 4. Kapitel SGB XII |
| Beginn | sobald das Sozialamt von Ihrer Notlage erfährt | ab dem Monat der Antragstellung |
| Bewilligung | meist kürzer, oft monatsweise geprüft | in der Regel für zwölf Monate |
| Kinder und Eltern | müssen erst ab 100.000 € Jahreseinkommen zahlen | müssen erst ab 100.000 € Jahreseinkommen zahlen |
Wichtig: Wann die Hilfe beginnt
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt setzt die Leistung ein, sobald das Sozialamt von Ihrer Notlage weiß. Ein Anruf oder ein kurzer Brief reicht also schon. Bei der Grundsicherung brauchen Sie dagegen einen Antrag. Er wirkt auf den Ersten des Monats zurück.
Für Sie heißt das: Melden Sie sich so früh wie möglich beim Sozialamt. Das Amt prüft dann selbst, welche Leistung die richtige ist.
Mehr zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung lesen Sie in unserem eigenen Ratgeber dazu.
Welche Anlagen gehören zum Sozialhilfeantrag?
Der Antrag auf Sozialhilfe besteht aus einem Hauptantrag und mehreren Anlagen. Die Formulare unterscheiden sich je nach Stadt oder Landkreis etwas. Diese Anlagen und Nachweise brauchen Sie aber fast überall:
- Hauptantrag auf Sozialhilfe
- Anlage zu Einkommen, mit Rentenbescheid, Lohnabrechnungen oder Unterhaltsnachweisen
- Anlage zu Vermögen, mit Kontoauszügen der letzten drei Monate
- Anlage zu Unterkunft und Heizung, mit Mietvertrag, Mietbescheinigung und Nebenkostenabrechnung
- Anlage zu Unterhaltspflichtigen, also Angaben zu Ehepartner, Kindern oder Eltern
- Anlage zur Haushaltsgemeinschaft, wenn Sie mit Verwandten zusammenleben
- Anlage zum Mehrbedarf, mit Schwerbehindertenausweis oder ärztlichem Attest
- Nachweis zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Personalausweis oder Reisepass, bei Ausländern der Aufenthaltstitel
- Bescheid über Erwerbsminderung oder ärztliche Unterlagen zur Arbeitsfähigkeit
- Bescheide über andere Leistungen, zum Beispiel Wohngeld oder Pflegegeld
- Bankverbindung
Fehlt Ihnen noch ein Nachweis? Dann stellen Sie den Antrag trotzdem schon. Reichen Sie das Fehlende später nach. Denn bei der Hilfe zum Lebensunterhalt zählt der Tag, an dem das Sozialamt von Ihrer Notlage erfährt.
Vermögen und Grundvermögen: Welche Angaben benötigt werden
Bevor das Sozialamt zahlt, müssen Sie grundsätzlich Ihr eigenes Vermögen einsetzen. Ein Teil bleibt aber geschützt. Das nennt man Schonvermögen.
Was Sie behalten dürfen
- 10.000 Euro Barvermögen pro erwachsener Person, bei Paaren also 20.000 Euro. Für jede weitere Person, für die Sie sorgen, kommen 500 Euro dazu.
- Ein angemessenes, selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung
- Angemessener Hausrat
- Ein angemessenes Auto, wenn Sie es zum Beispiel wegen einer Behinderung brauchen
- Geförderte Altersvorsorge, etwa ein Riester-Vertrag
- Angemessene Bestattungsvorsorge
- Familien- und Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte wäre
Grundvermögen: Wann ist ein Haus angemessen?
Viele haben Angst, ihr Haus zu verlieren. Ein selbst bewohntes Haus ist aber geschützt, wenn es angemessen ist. Starre Grenzen gibt es dafür nicht. Stattdessen prüft das Sozialamt das Gesamtbild:
- Wie viele Personen wohnen im Haus?
- Wie groß sind Wohnfläche und Grundstück?
- Wie hoch ist der Wert im Vergleich zur Region?
Ist das Haus zu groß oder zu wertvoll, müssen Sie es nicht sofort verkaufen. Oft gewährt das Sozialamt die Sozialhilfe dann als Darlehen, das zum Beispiel über eine Grundschuld abgesichert wird. Vermietete Immobilien, Ferienwohnungen oder unbebaute Grundstücke zählen dagegen als Vermögen, das Sie einsetzen müssen.
Diese Angaben brauchen Sie
- Kontoauszüge aller Konten der letzten drei Monate
- Nachweise über Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge und Lebensversicherungen
- Bei Immobilien: Grundbuchauszug, Wohnfläche und Grundstücksgröße
- Fahrzeugschein und ungefährer Wert Ihres Autos
Geben Sie alles an, auch was geschützt ist. Das Sozialamt entscheidet dann selbst, was angerechnet wird.
Mehrbedarf in der Sozialhilfe: Wann zusätzliche Leistungen möglich sind
Der Regelsatz deckt den normalen Alltag ab. Manche Lebenslagen kosten aber mehr Geld. Dafür gibt es den Mehrbedarf, der zusätzlich zum Regelsatz gezahlt wird. Wichtig: Sie müssen ihn meist selbst geltend machen und nachweisen.
Laufende Mehrbedarfe
| Wer | Mehrbedarf |
|---|---|
| Menschen im Rentenalter oder voll Erwerbsgeminderte mit Schwerbehindertenausweis, Merkzeichen G oder aG | 17 % des Regelsatzes |
| Schwangere ab der 13. Woche | 17 % des Regelsatzes |
| Alleinerziehende | 12 bis 60 %, je nach Zahl und Alter der Kinder |
| Menschen mit Behinderung in Schule oder Ausbildung mit Eingliederungshilfe | 35 % des Regelsatzes |
| Kranke, die eine teure Ernährung brauchen | je nach Krankheit, mit ärztlichem Attest |
| Haushalte mit Boiler oder Durchlauferhitzer für Warmwasser | kleiner Zuschlag je nach Alter |
Bei 17 Prozent sind das für Alleinstehende rund 96 Euro im Monat zusätzlich. Die Mehrbedarfe können Sie außerdem kombinieren, insgesamt aber höchstens bis zur Höhe des Regelsatzes.
Einmalige Leistungen
Neben dem laufenden Mehrbedarf zahlt das Sozialamt für bestimmte Anschaffungen einmalig. Diese müssen Sie nicht zurückzahlen:
- Erstausstattung der Wohnung, etwa nach einer Trennung oder einem Brand
- Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- Orthopädische Schuhe und die Reparatur therapeutischer Geräte
Beantragen Sie einmalige Leistungen immer, bevor Sie etwas kaufen. Sonst übernimmt das Sozialamt die Kosten meist nicht.
Für andere unvermeidbare Ausgaben, etwa eine kaputte Waschmaschine, gibt es oft nur ein Darlehen. Es wird dann in kleinen Raten von Ihrer Sozialhilfe einbehalten.
Mietschuldenübernahme beim Sozialamt beantragen
Droht Ihnen wegen Mietschulden der Verlust Ihrer Wohnung? Dann kann das Sozialamt die Schulden übernehmen. Rechtsgrundlage ist § 36 SGB XII. Wichtig ist dabei: Das gilt auch, wenn Sie bisher keine Sozialhilfe bekommen haben. Sind Sie erwerbsfähig, ist dafür allerdings das Jobcenter zuständig.
Wann das Sozialamt Mietschulden übernimmt
- Die Wohnung ist in Gefahr, etwa durch eine Kündigung oder Räumungsklage.
- Die Wohnung ist angemessen und soll erhalten bleiben.
- Sie können die Schulden nicht selbst bezahlen.
- Die künftige Miete ist gesichert, zum Beispiel weil das Sozialamt sie direkt an den Vermieter überweist.
Droht Ihnen ohne die Hilfe die Wohnungslosigkeit, soll das Sozialamt die Schulden in der Regel übernehmen. Ob als Zuschuss oder als Darlehen, entscheidet es im Einzelfall.
Achtung bei einer Räumungsklage: Zwei-Monats-Frist
Auch nach einer Räumungsklage ist die Wohnung oft noch zu retten. Werden alle Mietschulden innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage bezahlt, wird eine fristlose Kündigung unwirksam. Es reicht auch, wenn sich das Sozialamt in dieser Frist schriftlich zur Zahlung verpflichtet. Das klappt allerdings nur, wenn Sie diese Schonfrist nicht schon in den letzten zwei Jahren genutzt haben.
Das Gericht informiert das Sozialamt zwar über die Räumungsklage. Warten Sie aber nicht darauf. Melden Sie sich selbst sofort.
Diese Unterlagen brauchen Sie
- Mietvertrag
- Mahnung, Kündigung oder Räumungsklage
- Aktueller Mietkontoauszug oder Forderungsaufstellung des Vermieters
- Nachweise über Ihr Einkommen und Vermögen
Unser Tipp: Holen Sie sich zusätzlich Hilfe bei einer Schuldnerberatung oder der sozialen Wohnhilfe Ihrer Stadt. Viele Kommunen haben eigene Fachstellen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit.
Sozialhilfe beantragen: Schritt für Schritt
Sozialamt kontaktieren. Zuständig ist das Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Ein Anruf, eine E-Mail oder ein kurzer Brief reicht für den Anfang. Viele Kommunen bieten den Antrag außerdem online an.
Antrag und Anlagen ausfüllen. Beantworten Sie jede Frage vollständig. Ist Ihnen eine Frage unklar, fragen Sie direkt beim Amt nach.
Nachweise beilegen. Nutzen Sie dafür die Liste oben. Fehlendes können Sie nachreichen.
Eingang bestätigen lassen. Geben Sie den Antrag persönlich ab und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Alternativ schicken Sie ihn per Einschreiben.
Rückfragen beantworten. Das Sozialamt fordert eventuell weitere Unterlagen an oder macht einen Hausbesuch. Antworten Sie schnell, sonst verzögert sich alles.
Bescheid prüfen. Stimmen Einkommen, Vermögen, Miete und Mehrbedarf? Gegen einen falschen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Wichtig: Sozialhilfe ist nachrangig. Das Sozialamt kann Sie deshalb auffordern, zuerst andere Leistungen zu beantragen, etwa eine Rente, Wohngeld oder Unterhalt. Tun Sie das zügig, damit Ihre Sozialhilfe nicht ins Stocken gerät.
Der einfachste Weg: Antrag direkt hier stellen
Sie möchten sich nicht selbst durch Hauptantrag, Anlagen und Nachweise kämpfen? Dann stellen Sie Ihren Antrag auf Sozialhilfe direkt hier bei einfach beantragt. Wir fragen alle Angaben in klarer Sprache ab. Außerdem zeigen wir Ihnen genau, welche Nachweise Sie brauchen. So ist Ihr Antrag vollständig, und Sie bekommen schneller, was Ihnen zusteht.
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Aktuell: Regelbedarfe und Änderungen im SGB XII
Regelbedarf 2026: Die Regelsätze sind zum 1. Januar 2026 nicht gestiegen. Alleinstehende bekommen weiterhin 563 Euro. Das ist bereits die zweite Nullrunde in Folge.
Regelbedarf 2027: Wie hoch die Regelsätze ab Januar 2027 sind, steht noch nicht fest. Die Bundesregierung will die jährliche Berechnung ändern. Der Gesetzentwurf wird derzeit im Bundestag beraten. Außerdem sollen die Regelsätze auf Basis neuer Verbrauchsdaten neu ermittelt werden. Ob es mehr Geld gibt oder erneut eine Nullrunde, ist offen.
Neue Regeln bei den Wohnkosten seit 1. Juli 2026: Mit der Reform des Bürgergelds hat der Gesetzgeber auch das SGB XII geändert. Bisher übernahm das Sozialamt im ersten Jahr der Sozialhilfe die tatsächliche Miete, auch wenn sie zu hoch war. Diese Karenzzeit gibt es zwar weiterhin, aber nicht mehr unbegrenzt. Auch im ersten Jahr gilt jetzt eine Obergrenze. Höhere Kosten erkennt das Sozialamt nur noch im Einzelfall an, etwa für Familien mit Kindern oder wenn sie unvermeidbar sind. Vermieter müssen dem Sozialamt außerdem mehr Auskünfte geben.
Was gleich bleibt: Das Schonvermögen von 10.000 Euro pro Person und die 100.000-Euro-Grenze für Kinder und Eltern gelten unverändert.
Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald die Regelsätze für 2027 feststehen.
Häufige Fragen zur Sozialhilfe
Der Regelsatz für Alleinstehende liegt bei 563 Euro im Monat. Dazu kommen angemessene Kosten für Miete und Heizung, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Mehrbedarfe. Ihr eigenes Einkommen zieht das Sozialamt davon ab.
Nicht, wenn es angemessen ist und Sie selbst darin wohnen. Ist es zu groß oder zu wertvoll, gewährt das Sozialamt die Hilfe oft als Darlehen. Einen sofortigen Verkauf müssen Sie dann meist nicht befürchten.
In den allermeisten Fällen nicht. Kinder müssen erst zahlen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. Das gilt auch umgekehrt für Eltern erwachsener Kinder.
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es Geld ab dem Tag, an dem das Sozialamt von Ihrer Notlage weiß. Bei der Grundsicherung zählt der Antrag, und er wirkt auf den Monatsersten zurück. Für frühere Monate gibt es in beiden Fällen meist nichts. Melden Sie sich deshalb so früh wie möglich.
Ja, wenn sonst die Wohnungslosigkeit droht. Das Sozialamt kann die Schulden als Zuschuss oder Darlehen übernehmen. Bei einer Räumungsklage haben Sie dafür zwei Monate Zeit ab Zustellung der Klage. Melden Sie sich deshalb sofort.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung im Einzelfall. Verbindlich entscheidet allein die zuständige Stelle per Bescheid. Stand: Oktober 2026. Weitere Ratgeber zu Anträgen, Fristen und Nachweisen finden Sie bei einfach beantragt.