Allgemein · 21. Aug. 2026 · 11 Min. Lesezeit

Unterhaltsvorschuss beantragen: Was Alleinerziehende oft übersehen

Al-hammouri
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11 Min. Lesezeit
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Unterhaltsvorschuss gibt es nicht nur, wenn der andere Elternteil gar nichts zahlt. Viele Alleinerziehende wissen nicht, dass das Jugendamt auch dann einspringt, wenn der Unterhalt nur teilweise ankommt. Zahlt Vater oder Mutter weniger als den gesetzlichen Mindestunterhalt, gleicht der Unterhaltsvorschuss die Differenz aus. 2026 sind das bis zu 394 Euro im Monat pro Kind. Wer wartet, bis gar kein Geld mehr fließt, verschenkt bares Geld.

Keine Lust auf Formulare und Behördengänge? Bei einfach beantragt stellen Sie Ihren Antrag auf Unterhaltsvorschuss bequem online, verständlich erklärt und Schritt für Schritt.

Unterhaltsvorschuss rückwirkend: Zögern kostet Monate, die niemand nachzahlt

Alleinerziehende gehören in Deutschland zu den Haushalten mit dem höchsten Armutsrisiko. Ein Einkommen fehlt, und der andere Elternteil zahlt seinen Unterhalt oft nicht oder nicht vollständig. Genau hier setzt der Unterhaltsvorschuss an, als staatliche Überbrückung, die greift, sobald der Antrag gestellt ist.

Viele unterschätzen dabei einen Punkt: Unterhaltsvorschuss gibt es rückwirkend höchstens für den Monat vor dem Antragsmonat. Und auch das nur, wenn Sie sich in diesem Monat nachweislich darum bemüht haben, den anderen Elternteil zur Zahlung zu bewegen. Wer drei Monate abwartet und auf eine Zahlung hofft, verliert davon zwei endgültig.

Stellen Sie den Antrag deshalb sofort, sobald Unterhalt ausbleibt oder zu niedrig ist. Das gilt parallel zu allen anderen Schritten, etwa einer Einigung ohne Gericht oder einem Antrag auf einen Unterhaltstitel.

Was ist Unterhaltsvorschuss? Der Staat tritt beim Unterhalt in Vorleistung

Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG). Er hilft Kindern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt.

Das Jugendamt am Wohnort des Kindes zahlt den Betrag vor. Damit übernimmt es den Unterhaltsanspruch des Kindes und holt sich das Geld anschließend vom zahlungspflichtigen Elternteil zurück. Fachleute nennen das Rückgriff oder Regress. Für Sie und Ihr Kind heißt das: Das Geld kommt, egal ob der andere Elternteil zahlen kann, will oder überhaupt erreichbar ist.

Im System der Familienleistungen steht der Unterhaltsvorschuss neben Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld. Berechnungsgrundlage ist der Mindestunterhalt, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Anders als ein gerichtlicher Unterhaltstitel fließt der Unterhaltsvorschuss ohne Gerichtsverfahren und ohne Gebühren.

Unterhaltsvorschuss 2026: Höhe und Tabelle nach Alter

Alter des KindesMindestunterhalt 2026minus KindergeldUnterhaltsvorschuss 2026
0 bis 5 Jahre486 €259 €227 € im Monat
6 bis 11 Jahre558 €259 €299 € im Monat
12 bis 17 Jahre653 €259 €394 € im Monat

Gegenüber 2025 haben sich die Beträge nicht verändert. Zwar stieg der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2026 um 4 Euro, das Kindergeld aber ebenfalls.

Unterhaltsvorschuss bei Teilzahlungen

Zahlt der andere Elternteil einen Teil, zieht das Jugendamt diesen Betrag ab und zahlt nur die Differenz. Überweist der Vater eines 8-jährigen Kindes zum Beispiel 100 Euro, gibt es noch 199 Euro Unterhaltsvorschuss. Deshalb lohnt der Antrag auch bei unregelmäßigen oder zu niedrigen Zahlungen.

Eigenes Einkommen und mehrere Kinder

Ihr eigenes Einkommen spielt für die Höhe keine Rolle. Anders als Kinderzuschlag oder Wohngeld ist der Unterhaltsvorschuss nicht einkommensabhängig. Nur bei Kindern ab 12 Jahren gibt es eine Zusatzprüfung (mehr dazu unten).

Jedes Kind hat einen eigenen Anspruch. Zwei Kinder in unterschiedlichen Altersgruppen bekommen jeweils ihren altersgemäßen Betrag. Bei einem 4-jährigen und einem 13-jährigen Kind sind das zusammen 621 Euro im Monat.

Ob der andere Elternteil zahlungsfähig ist, prüft das Jugendamt erst beim Rückgriff, also nachdem es ausgezahlt hat. Hat er nachweislich kein Einkommen, bekommt Ihr Kind den Vorschuss trotzdem.

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss? Die Voraussetzungen

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat Ihr Kind, wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Alter: Das Kind ist unter 18 Jahre alt und lebt in Deutschland.
  2. Wohnsituation: Das Kind lebt überwiegend bei Ihnen.
  3. Familienstand: Sie sind ledig, verwitwet, geschieden oder leben dauernd getrennt von Ihrem Ehepartner.
  4. Unterhalt fehlt: Der andere Elternteil zahlt keinen oder weniger als den Mindestunterhalt. Auch bei Tod des anderen Elternteils kann Unterhaltsvorschuss gezahlt werden, wenn keine ausreichende Waisenrente fließt.
  5. Ab 12 Jahren: Es gilt eine Zusatzbedingung zum Einkommen (siehe nächster Abschnitt).

Die Leistung ist zeitlich nicht begrenzt. Die frühere Höchstdauer von 72 Monaten gibt es seit 2017 nicht mehr. Ihr Kind kann Unterhaltsvorschuss also bis zum 18. Geburtstag bekommen. Für 2027 ist allerdings eine Änderung geplant (siehe „Aktuell“).

Wann kein Anspruch besteht

  • Sie heiraten neu oder gehen eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein. Bloßes Zusammenziehen mit einem neuen Partner beendet den Anspruch dagegen nicht.
  • Sie ziehen wieder mit dem anderen Elternteil zusammen.
  • Das Kind lebt im Wechselmodell etwa zu gleichen Teilen bei beiden Eltern.
  • Sie verweigern die Mitwirkung, etwa indem Sie keine Angaben zum anderen Elternteil machen oder nicht bei der Feststellung der Vaterschaft mithelfen.

Ihr eigenes Einkommen ist bei Kindern unter 12 Jahren für den Anspruch egal. Sie können also auch mit gutem Gehalt Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen.

Unterhaltsvorschuss ab 12: Was für ältere Kinder zusätzlich wichtig ist

Bleibt Unterhalt aus, stehen zwei grundsätzliche Wege offen, nämlich der Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt oder ein Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gibt es den höchsten Betrag, aber auch eine zusätzliche Prüfung. Das Jugendamt zahlt den Unterhaltsvorschuss ab 12 nur, wenn mindestens eine dieser Bedingungen erfüllt ist:

  • Das Kind bezieht kein Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach dem SGB II, oder
  • der Unterhaltsvorschuss beendet die Hilfebedürftigkeit, Ihr Kind braucht mit ihm also kein Grundsicherungsgeld mehr, oder
  • Sie verdienen selbst mindestens 600 Euro brutto im Monat, auch wenn Sie ergänzend Grundsicherungsgeld bekommen. Kindergeld und andere Sozialleistungen zählen dabei nicht mit.

Die Regel soll Erwerbstätigkeit belohnen. Wer arbeitet, bekommt für ältere Kinder den Unterhaltsvorschuss, auch wenn das Einkommen nicht ganz zum Leben reicht.

Tipp: Kinderzuschlag und Wohngeld mitprüfen

Oft hilft eine Kombination: Mit Kinderzuschlag und Wohngeld kommt die Familie aus dem Grundsicherungsgeld heraus, und damit ist die Bedingung für den Unterhaltsvorschuss ab 12 erfüllt. Lassen Sie diese Leistungen deshalb immer parallel prüfen.

Eigenes Einkommen des Kindes

Bei älteren Kindern kann eigenes Einkommen den Unterhaltsvorschuss mindern:

  • Ausbildungsvergütung, wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht
  • Einkünfte aus Vermögen, z. B. Zinsen
  • Waisenrente nach dem Tod des anderen Elternteils

Ein Ferien- oder Schülerjob neben der Schule wird dagegen nicht angerechnet. Melden Sie dem Jugendamt, wenn Ihr Kind eine Ausbildung beginnt.

Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltstitel: Was schneller hilft

Bleibt der Unterhalt aus, gibt es zwei Wege: den Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt oder einen Unterhaltstitel vor Gericht mit anschließender Vollstreckung. Beide schließen sich nicht aus, unterscheiden sich aber stark in Tempo, Aufwand und Wirkung.

Der Unterhaltsvorschuss fließt meist wenige Wochen nach dem vollständigen Antrag. Das Jugendamt prüft nur die Voraussetzungen, nicht, ob der andere Elternteil zahlen kann. Der Nachteil: Der Betrag ist auf den Mindestunterhalt minus Kindergeld begrenzt.

Ein Unterhaltstitel richtet sich nach dem tatsächlichen Einkommen des anderen Elternteils und kann deutlich höher ausfallen. Allerdings dauert ein Gerichtsverfahren Monate, und danach muss der Titel noch vollstreckt werden. Das scheitert, wenn kein pfändbares Einkommen da ist. Viele Jugendämter helfen übrigens kostenlos mit einer Beistandschaft, um den Unterhalt durchzusetzen.

UnterhaltsvorschussUnterhaltstitel
Tempowenige Wochen nach AntragMonate bis Jahre
Höhebegrenzt auf Mindestunterhalt minus Kindergeldnach Einkommen des anderen Elternteils
Hängt ab von Zahlungsfähigkeitneinja, Vollstreckung braucht pfändbares Einkommen
AufwandAntrag beim JugendamtGerichtsverfahren, eventuell Anwalt

Unser Rat: Stellen Sie zuerst den Antrag auf Unterhaltsvorschuss, damit sofort Geld fließt. Kümmern Sie sich parallel oder danach um einen Unterhaltstitel, wenn der andere Elternteil mehr als den Mindestunterhalt zahlen könnte.

Welche Unterlagen beim Unterhaltsvorschuss-Antrag benötigt werden

  • Ausgefüllter Antrag auf Unterhaltsvorschuss
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Meldebescheinigung des Kindes
  • Nachweis über den Familienstand, z. B. Scheidungsurteil oder Nachweis über die Trennung
  • Vaterschaftsanerkennung oder Nachweis über die Vaterschaft, falls nicht verheiratet
  • Kontoauszüge der letzten Monate, aus denen ausbleibende oder zu niedrige Unterhaltszahlungen hervorgehen
  • Schriftliche Zahlungsaufforderung an den anderen Elternteil, falls vorhanden
  • Unterhaltstitel, Jugendamtsurkunde oder notarielle Urkunde, falls vorhanden
  • Name, Geburtsdatum und letzte bekannte Adresse des anderen Elternteils
  • Kindergeldbescheid
  • Ab 12 Jahren: eigene Einkommensnachweise und ggf. Grundsicherungsgeld-Bescheid
  • Bei eigenem Einkommen des Kindes: Ausbildungsvertrag, Waisenrentenbescheid o. Ä.
  • Bankverbindung

Unterhaltsvorschuss beantragen: Schritt für Schritt

Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des Kindes. Den Antrag können Sie persönlich, per Post oder in vielen Kommunen auch online stellen.

  1. Zuständiges Jugendamt finden. Maßgeblich ist der Wohnort des Kindes, nicht der des anderen Elternteils. Bei einem Umzug stellen Sie den Antrag beim neuen Jugendamt, sobald das Kind dort gemeldet ist.
  2. Unterlagen zusammenstellen. Nutzen Sie die Liste oben. Fehlt noch etwas, stellen Sie den Antrag trotzdem und reichen Sie es nach.
  3. Antrag ausfüllen. Das Formular gibt es beim Jugendamt, als Download oder im Online-Portal Ihrer Kommune. Füllen Sie besonders die Angaben zum anderen Elternteil sorgfältig aus: Name, letzte Adresse, Arbeitgeber, soweit bekannt.
  4. Antrag einreichen und Datum sichern. Das Eingangsdatum entscheidet, ab wann gezahlt wird. Lassen Sie sich den Eingang bestätigen, schicken Sie per Einschreiben oder speichern Sie den digitalen Sendenachweis.
  5. Rückfragen schnell beantworten. Das Jugendamt kann weitere Unterlagen anfordern. Jede Verzögerung verschiebt die erste Zahlung.
  6. Bescheid prüfen. Stimmen Betrag und Beginn? Bei einer Ablehnung oder einem zu niedrigen Betrag können Sie innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch einlegen.

Nach der Bewilligung zahlt das Jugendamt den Unterhaltsvorschuss monatlich im Voraus. Sie müssen jede wichtige Änderung sofort melden, zum Beispiel wenn der andere Elternteil wieder zahlt, Sie heiraten oder umziehen.

Der einfachste Weg: Antrag direkt hier stellen

Sie möchten sich nicht selbst durch Formulare und Nachweise kämpfen? Stellen Sie Ihren Antrag auf Unterhaltsvorschuss direkt hier bei einfach beantragt. Wir fragen alle Angaben in klarer Sprache ab und zeigen Ihnen genau, welche Nachweise Sie brauchen. So geht Ihr Antrag schnell raus, und Sie verschenken keinen Monat.

→ Jetzt Unterhaltsvorschuss beantragen

Adresse des anderen Elternteils unbekannt?

Eine unbekannte Adresse ist kein Grund, den Antrag aufzuschieben. Das Jugendamt darf beim Einwohnermeldeamt eine Auskunft einholen und tut das routinemäßig. Es hat ein eigenes Interesse daran, den anderen Elternteil zu finden, weil es sich das Geld zurückholen will. Geben Sie alle Hinweise weiter, etwa einen bekannten Arbeitgeber oder eine Adresse von Verwandten. Auf die Auszahlung an Ihr Kind hat die Suche keinen Einfluss.

Nach einer Trennung: Welche weiteren Familienleistungen Alleinerziehende prüfen sollten

Der Unterhaltsvorschuss ist oft nur der erste Baustein. Nach einer Trennung ändert sich die finanzielle Lage meist grundlegend, und viele Alleinerziehende haben Anspruch auf weitere Leistungen, ohne es zu wissen. Diese sollten Sie prüfen:

  • Kindergeld umstellen: Kindergeld bekommt der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Hat bisher der andere Elternteil das Kindergeld bezogen, beantragen Sie die Umstellung bei der Familienkasse.
  • Kinderzuschlag: bis zu 297 Euro pro Kind und Monat für Eltern mit kleinem Einkommen. Unterhaltsvorschuss und Kinderzuschlag lassen sich kombinieren. Der Unterhaltsvorschuss wird dabei anteilig angerechnet, unterm Strich bleibt aber meist mehr Geld.
  • Wohngeld: Zuschuss zur Miete bei geringem Einkommen, oft zusammen mit dem Kinderzuschlag.
  • Entlastungsbetrag und Steuerklasse II: Alleinerziehende können in die günstigere Steuerklasse II wechseln. Der Entlastungsbetrag liegt bei 4.260 Euro im Jahr, für jedes weitere Kind kommen 240 Euro dazu.
  • Bildung und Teilhabe: Mit Kinderzuschlag, Wohngeld oder Grundsicherungsgeld gibt es Zuschüsse für Schulbedarf, Mittagessen, Ausflüge und Vereinsbeiträge.
  • Kita-Gebühren: Bei geringem Einkommen können Sie beim Jugendamt eine Ermäßigung oder Befreiung beantragen.
  • Mehrbedarf beim Grundsicherungsgeld: Wer Grundsicherungsgeld bezieht, bekommt als Alleinerziehende einen Mehrbedarfszuschlag.
  • Betreuungsunterhalt: Bis zum dritten Geburtstag des Kindes kann Ihnen der andere Elternteil auch selbst Unterhalt schulden, zusätzlich zum Kindesunterhalt.

Unser Tipp: Lassen Sie sich nach der Trennung einmal umfassend beraten, etwa beim Jugendamt, bei einer Familienberatungsstelle oder bei Wohlfahrtsverbänden. Viele Leistungen hängen voneinander ab, und die richtige Kombination macht oft mehrere Hundert Euro im Monat aus.

Aktuell: Unterhaltsvorschuss 2027 – geplante Kürzung auf 16 Jahre

Was jetzt gilt: Für 2026 bleibt alles wie bisher. Unterhaltsvorschuss gibt es bis zum 18. Geburtstag, mit 227, 299 bzw. 394 Euro im Monat.

Was geplant ist, aber noch nicht beschlossen: Bundesfamilienministerin Karin Prien will den Unterhaltsvorschuss ab 2027 nur noch bis zum 16. Geburtstag zahlen. Sie beruft sich auf einen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom Juni 2026. Betroffen wären nach Angaben des Ministeriums rund 80.000 Kinder im Alter von 16 und 17 Jahren. Im Entwurf für den Bundeshaushalt 2027 sind für den Unterhaltsvorschuss bereits knapp 400 Millionen Euro weniger eingeplant.

Ein Gesetz dazu ist noch nicht verabschiedet, und die Pläne stoßen auf Kritik von Verbänden. Ob und wann die Kürzung kommt, ist offen.

Was das für Sie bedeutet: Ihr Kind hat nach heutigem Recht Anspruch bis zum 18. Geburtstag. Allein wegen der geplanten Reform müssen Sie nichts tun oder neu beantragen. Wer jetzt Anspruch hat, sollte den Antrag sofort stellen, denn jeder Monat ohne Antrag ist verloren. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald es eine Entscheidung gibt.

Häufige Fragen zum Unterhaltsvorschuss

227 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 299 Euro von 6 bis 11 Jahren und 394 Euro von 12 bis 17 Jahren, jeweils pro Monat. Zahlt der andere Elternteil einen Teil, wird dieser Betrag abgezogen.

Nur für einen Monat, nämlich den vor dem Antragsmonat. Voraussetzung ist, dass Sie sich in diesem Monat nachweislich um den Unterhalt bemüht haben, etwa mit einer schriftlichen Zahlungsaufforderung an den anderen Elternteil. Frühere Monate sind verloren.

Dann sinkt der Unterhaltsvorschuss um den gezahlten Betrag oder fällt weg, wenn der volle Mindestunterhalt gezahlt wird. Melden Sie jede Zahlung sofort dem Jugendamt. Sonst müssen Sie zu viel gezahltes Geld zurückzahlen.

Nein. Nur eine Heirat oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendet den Anspruch. Zusammenziehen ohne Trauschein ändert am Unterhaltsvorschuss nichts.

Ja. Beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zählt der Unterhaltsvorschuss als Einkommen des Kindes und mindert die Leistung. Auch beim Kinderzuschlag wird er anteilig angerechnet. Beantragt werden muss er trotzdem, denn er ist eine vorrangige Leistung.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung im Einzelfall. Verbindlich entscheidet allein die zuständige Stelle per Bescheid. Stand: Oktober 2026. Weitere Ratgeber zu Anträgen, Fristen und Nachweisen finden Sie bei einfach beantragt.

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