Seit dem 1. Juli 2026 gibt es kein Bürgergeld mehr. Die Leistung heißt jetzt Grundsicherungsgeld. Doch es ändert sich mehr als nur der Name. Die neue Grundsicherung bringt strengere Regeln beim Vermögen, bei den Wohnkosten und bei der Mitwirkung. Außerdem hat die Vermittlung in Arbeit wieder Vorrang.
Die gute Nachricht: Der Regelsatz bleibt gleich, und das Jobcenter ist weiterhin für Sie zuständig. Wer die neuen Regeln kennt, kann teure Fehler vermeiden. In diesem Ratgeber erfahren Sie, was sich gegenüber dem Bürgergeld ändert, wie Sie Grundsicherungsgeld beantragen und worauf Sie jetzt achten sollten.
Keine Lust auf Formulare und Amtsdeutsch? Bei einfach beantragt stellen Sie Ihren Antrag auf Grundsicherungsgeld bequem online, verständlich erklärt und Schritt für Schritt.
Neue Grundsicherung: Was sich seit dem 1. Juli 2026 ändert
Die Reform heißt offiziell „Neue Grundsicherung für Arbeitsuchende“. Viele Jobcenter dürfen noch bis Ende 2026 den alten Namen Bürgergeld verwenden. Rechtlich gelten die neuen Regeln aber bereits. Hier die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick:
| Bürgergeld (bis Juni 2026) | Grundsicherungsgeld (seit Juli 2026) | |
| Regelsatz Alleinstehende | 563 € | 563 €, unverändert |
| Vermögen im ersten Jahr | Karenzzeit: bis 40.000 € geschützt | keine Karenzzeit mehr, Schonvermögen nach Alter (5.000 bis 20.000 €) |
| Wohnkosten im ersten Jahr | tatsächliche Miete wird übernommen | höchstens das 1,5-Fache der örtlichen Mietgrenze |
| Vermittlung | Weiterbildung oft gleichrangig | Vermittlung in Arbeit hat Vorrang |
| Kürzung bei Pflichtverletzung | gestaffelt 10, 20, 30 % | direkt 30 % für drei Monate |
| Verpasste Termine | 10 % für einen Monat | ab dem zweiten Termin 30 %, nach drei Terminen droht Entzug |
| Weiterbewilligung | Weiterbewilligungsantrag | zusätzlich Anlage VM zum Vermögen |
Wichtig für alle, die schon Leistungen bekommen: Hat Ihr Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen, gelten bis zu seinem Ende meist noch die alten Vermögensregeln. Mit dem nächsten Weiterbewilligungsantrag greifen dann die neuen Regeln.
Grundsicherungsgeld beantragen: Voraussetzungen, Unterlagen und Ablauf
Wer Anspruch hat
Grundsicherungsgeld bekommen Sie, wenn alle diese Punkte zutreffen:
- Sie sind mindestens 15 Jahre alt und haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.
- Sie sind erwerbsfähig, können also mindestens drei Stunden am Tag arbeiten.
- Sie sind hilfebedürftig: Einkommen und Vermögen reichen nicht für Ihren Lebensunterhalt.
- Sie leben gewöhnlich in Deutschland.
Auch wer arbeitet, kann Grundsicherungsgeld bekommen. Reicht der Lohn nicht, stockt das Jobcenter ihn auf. Prüfen Sie aber zuerst Wohngeld und Kinderzuschlag. Diese Leistungen gehen vor, wenn sie Ihren Bedarf decken.
So viel Geld gibt es 2026
| Wer | Regelsatz im Monat |
| Alleinstehende und Alleinerziehende | 563 € |
| Partner in einer Bedarfsgemeinschaft | je 506 € |
| Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern | 451 € |
| Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 € |
| Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 € |
| Kinder bis 5 Jahre | 357 € |
Dazu kommen die Kosten für Miete und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe. Ihr Einkommen zieht das Jobcenter davon ab.
Diese Unterlagen brauchen Sie
- Hauptantrag auf Grundsicherungsgeld
- Personalausweis oder Reisepass, bei Ausländern der Aufenthaltstitel
- Kontoauszüge aller Konten der letzten drei Monate
- Lohnabrechnungen oder Bescheid über Arbeitslosengeld I
- Kündigung oder Arbeitsvertrag, falls vorhanden
- Mietvertrag, aktuelle Mietbescheinigung und Nebenkostenabrechnung
- Anlage VM mit Nachweisen zum Vermögen
- Kindergeldbescheid und Nachweise über Unterhalt
- Krankenversicherungsnachweis
So läuft der Antrag ab
- Antrag stellen. Das geht online über jobcenter.digital, per Post oder persönlich beim Jobcenter. Ein kurzer, formloser Antrag sichert schon den Monat.
- Unterlagen nachreichen. Das Jobcenter nennt Ihnen eine Frist. Halten Sie sie unbedingt ein.
- Erstgespräch führen. Dort besprechen Sie Ihre Lage und Ihre beruflichen Ziele. Daraus entsteht Ihr Kooperationsplan.
- Bescheid prüfen. Die Bewilligung gilt meist für zwölf Monate. Gegen Fehler können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Gut zu wissen: Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Stellen Sie ihn am 20. Oktober, gibt es Geld ab dem 1. Oktober.
Miete und Wohnkosten: Was beim Antrag wichtig ist
Das Jobcenter übernimmt Ihre Miete und Heizkosten, wenn sie angemessen sind. Was angemessen ist, legt jede Stadt oder jeder Landkreis selbst fest. Die Grenze hängt deshalb von Ihrem Wohnort und der Zahl der Personen im Haushalt ab.
Neu: Deckel schon im ersten Jahr
Beim Bürgergeld zahlte das Jobcenter im ersten Jahr die tatsächliche Miete, auch wenn sie zu hoch war. Beim Grundsicherungsgeld gibt es diese Schonfrist nur noch eingeschränkt. Im ersten Jahr übernimmt das Jobcenter höchstens das 1,5-Fache der örtlichen Mietgrenze. Liegt Ihre Miete darüber, zahlen Sie den Rest selbst. Ausnahmen sind nur im Einzelfall möglich, etwa für Familien mit Kindern.
Nach dem ersten Jahr gilt dann die normale Mietgrenze. Ist Ihre Wohnung zu teuer, fordert das Jobcenter Sie auf, die Kosten zu senken. Meist haben Sie dafür sechs Monate Zeit.
Diese Nachweise brauchen Sie
- Mietvertrag
- Aktuelle Mietbescheinigung des Vermieters
- Letzte Neben- und Heizkostenabrechnung
- Bei Eigentum: Nachweise über Zinsen, Grundsteuer und Versicherungen
Umzug nur mit Zustimmung
Planen Sie einen Umzug, holen Sie vorher die Zustimmung des Jobcenters ein. Legen Sie dafür das Wohnungsangebot vor, bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben. Sonst übernimmt das Jobcenter womöglich nur einen Teil der neuen Miete. Außerdem bekommen Sie ohne Zustimmung oft keine Mietkaution und keine Umzugskosten.
Vermögen und Auto: Was angegeben werden muss
Die größte Änderung der neuen Grundsicherung betrifft das Vermögen. Beim Bürgergeld durften Sie im ersten Jahr bis zu 40.000 Euro behalten. Diese Karenzzeit gibt es nicht mehr. Stattdessen prüft das Jobcenter Ihr Vermögen ab dem ersten Tag. Wie viel Sie behalten dürfen, hängt jetzt von Ihrem Alter ab.
| Alter | Schonvermögen pro Person |
| bis 30 Jahre | 5.000 € |
| 31 bis 40 Jahre | 10.000 € |
| 41 bis 50 Jahre | 12.500 € |
| ab 51 Jahre | 20.000 € |
Der Freibetrag gilt für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft einzeln. Ein Paar mit 35 und 45 Jahren darf also zusammen 22.500 Euro behalten. Was darüber liegt, müssen Sie zuerst aufbrauchen.
Was Sie angeben müssen
Geben Sie Ihr gesamtes Vermögen an, auch wenn es unter dem Freibetrag liegt. Dazu gehören:
- Girokonten, Sparbücher und Tagesgeld
- Aktien, Fonds und Kryptowährungen
- Bausparverträge und Lebensversicherungen
- Autos, Motorräder und andere Fahrzeuge
- Immobilien und Grundstücke
- Vermögen im Ausland
Was geschützt bleibt
- Ein angemessenes Auto für jede erwerbsfähige Person. Was angemessen ist, prüft das Jobcenter im Einzelfall.
- Selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Größe
- Geförderte Altersvorsorge, zum Beispiel ein Riester-Vertrag
- Hausrat in üblichem Umfang
Vorsicht beim Verschweigen: Das Jobcenter gleicht regelmäßig Daten ab, etwa mit dem Bundeszentralamt für Steuern. Wer Vermögen nicht angibt, muss mit Rückforderungen und einem Bußgeld rechnen.
Mehrbedarf, Mietkaution und Erstausstattung beantragen
Neben dem Regelsatz gibt es Zusatzleistungen für besondere Lebenslagen. Diese kommen aber nicht automatisch. Sie müssen sie beim Jobcenter beantragen.
Mehrbedarf
Einen Mehrbedarf bekommen Sie zusätzlich zum Regelsatz, zum Beispiel:
- für Alleinerziehende, abhängig von Zahl und Alter der Kinder
- für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche: 17 Prozent des Regelsatzes
- für Menschen mit Behinderung, die an bestimmten Fördermaßnahmen teilnehmen
- für kostenaufwändige Ernährung bei bestimmten Krankheiten, mit ärztlichem Attest
- für Warmwasser, wenn es dezentral erzeugt wird, etwa mit einem Boiler
- für unabweisbare laufende Kosten, die der Regelsatz nicht abdeckt
Mietkaution
Ziehen Sie mit Zustimmung des Jobcenters um, kann es die Mietkaution übernehmen. Allerdings gibt es sie nur als Darlehen. Das Jobcenter behält dafür monatlich 10 Prozent des Regelsatzes ein, bis das Darlehen getilgt ist. Wichtig: Stellen Sie den Antrag, bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben.
Erstausstattung für Wohnung und Möbel
Für bestimmte Anschaffungen zahlt das Jobcenter eine Erstausstattung. Diese müssen Sie nicht zurückzahlen. Möglich ist sie zum Beispiel:
- für die erste eigene Wohnung, etwa nach einer Trennung oder nach einem Brand
- für Möbel und Haushaltsgeräte wie Bett, Schrank, Herd oder Waschmaschine
- bei Schwangerschaft und Geburt, etwa für Babykleidung und Kinderwagen
Beantragen Sie die Erstausstattung, bevor Sie etwas kaufen. Kaufen Sie zuerst selbst ein, übernimmt das Jobcenter die Kosten meist nicht mehr.
Mitwirkung, Vermittlung und Sanktionen
Vermittlung hat wieder Vorrang
Mit der neuen Grundsicherung gilt wieder der Vermittlungsvorrang. Das Jobcenter prüft zuerst, ob Sie direkt eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen können. Erst wenn das nicht aussichtsreich ist, kommen andere Maßnahmen infrage. Eine Weiterbildung bleibt aber möglich, wenn sie Ihnen langfristig bessere Chancen bringt. Das gilt besonders für Weiterbildungen, die zu einem Berufsabschluss führen.
Ihre Pflichten und Ziele hält das Jobcenter im Kooperationsplan fest. Dieser ist jetzt verbindlicher als beim Bürgergeld. Lesen Sie ihn deshalb genau, bevor Sie zustimmen.
Neue Regeln bei Kürzungen
Verletzen Sie Ihre Pflichten ohne wichtigen Grund, kann das Jobcenter Ihr Grundsicherungsgeld kürzen. Die Kürzungen fallen jetzt deutlich schneller und höher aus:
| Was passiert | Folge seit Juli 2026 |
| Zumutbare Arbeit oder Maßnahme abgelehnt oder abgebrochen | 30 % weniger Regelsatz für drei Monate |
| Erster verpasster Termin | noch keine Kürzung |
| Zweiter verpasster Termin | 30 % weniger Regelsatz für einen Monat |
| Drei verpasste Termine in Folge | Sie gelten als nicht erreichbar, das Geld kann ganz wegfallen, bei Alleinlebenden auch die Miete |
| Arbeit willentlich verweigert, obwohl sie sofort möglich wäre | Regelsatz kann komplett wegfallen |
Bei Alleinstehenden entsprechen 30 Prozent einer Kürzung von 168,90 Euro im Monat. Mehrere Kürzungen sind zusammen allerdings grundsätzlich auf 30 Prozent begrenzt. Ausgenommen ist nur der komplette Wegfall.
So schützen Sie sich: Können Sie einen Termin nicht wahrnehmen, sagen Sie sofort ab und belegen Sie den Grund, etwa mit einer Krankmeldung. Haben Sie drei Termine verpasst, melden Sie sich innerhalb eines Monats persönlich beim Jobcenter. Dann wird das Geld nachgezahlt, wenn auch um 30 Prozent gekürzt. Gegen eine Kürzung können Sie außerdem Widerspruch einlegen.
Grundsicherungsgeld nach Trennung oder Jobverlust
Nach dem Jobverlust
Haben Sie Ihren Job verloren, melden Sie sich zuerst bei der Agentur für Arbeit. Spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung müssen Sie sich arbeitsuchend melden. Sonst droht beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit. Waren Sie lange genug versichert, bekommen Sie zunächst Arbeitslosengeld I.
Reicht das Arbeitslosengeld nicht zum Leben, stockt das Jobcenter es mit Grundsicherungsgeld auf. Haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, stellen Sie den Antrag direkt beim Jobcenter. Warten Sie damit nicht bis zum letzten Gehalt. Der Antrag wirkt zwar auf den Monatsersten zurück, aber nicht auf Vormonate.
Nach einer Trennung
Nach einer Trennung bilden Sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Das Einkommen Ihres Ex-Partners zählt dann nicht mehr. Allerdings müssen Sie die Trennung dem Jobcenter glaubhaft machen, zum Beispiel mit einer eigenen Wohnung oder einer Meldebescheinigung.
Darauf sollten Sie nach einer Trennung achten:
- Eigenen Antrag stellen, wenn Sie bisher in der Bedarfsgemeinschaft Ihres Partners waren
- Unterhalt angeben, den Sie oder Ihre Kinder bekommen. Er zählt als Einkommen.
- Vorrangige Leistungen beantragen: Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag und Wohngeld
- Mehrbedarf für Alleinerziehende geltend machen
- Erstausstattung für die neue Wohnung beantragen, bevor Sie Möbel kaufen
- Kindergeld umstellen lassen, falls es bisher der andere Elternteil bekommen hat
Unser Tipp: Lassen Sie sich nach einer Trennung beraten, etwa beim Jobcenter, bei einer Familienberatungsstelle oder einem Sozialverband. Viele Leistungen hängen voneinander ab. Die richtige Kombination macht oft mehrere Hundert Euro im Monat aus.
Weiterbewilligungsantrag: Neu mit der Anlage VM
Grundsicherungsgeld läuft nicht automatisch weiter. Die Bewilligung gilt meist für zwölf Monate. Danach brauchen Sie einen Weiterbewilligungsantrag. Stellen Sie ihn am besten einen Monat vor Ablauf, damit es keine Lücke bei der Zahlung gibt.
Seit dem 1. Juli 2026 verlangt das Jobcenter dabei zusätzlich die Anlage VM. VM steht für Vermögen. Diese Anlage müssen Sie auch ausfüllen, wenn Sie kein Vermögen haben. Fehlt sie, ist Ihr Antrag unvollständig, und die Zahlung verzögert sich.
So füllen Sie die Anlage VM richtig aus:
- Angaben für alle machen. Die Anlage gilt für die ganze Bedarfsgemeinschaft, also auch für Partner und Kinder.
- Alle Werte eintragen. Dazu gehören Konten, Sparverträge, Aktien, Fahrzeuge, Immobilien und Vermögen im Ausland.
- Nachweise beilegen. Legen Sie aktuelle Kontoauszüge der letzten drei Monate bei, außerdem Belege zu Sparverträgen oder Versicherungen.
- Geschütztes kennzeichnen. Geben Sie auch an, was geschützt ist, etwa ein angemessenes Auto oder einen Riester-Vertrag. Das Jobcenter entscheidet dann, was angerechnet wird.
Der einfachste Weg: Antrag direkt hier stellen
Sie möchten sich nicht selbst durch Hauptantrag, Anlagen und Nachweise kämpfen? Dann stellen Sie Ihren Antrag auf Grundsicherungsgeld direkt hier bei einfach beantragt. Wir fragen alle Angaben in klarer Sprache ab. Außerdem zeigen wir Ihnen genau, welche Nachweise Sie brauchen. So ist Ihr Antrag vollständig, und das Geld kommt ohne unnötige Verzögerung.
→ Jetzt Grundsicherungsgeld beantragen
Häufige Fragen zur neuen Grundsicherung
Nein. Bekommen Sie bereits Bürgergeld, läuft Ihr Bescheid einfach weiter. Erst beim nächsten Weiterbewilligungsantrag gelten die neuen Regeln. Dann müssen Sie auch die Anlage VM ausfüllen.
Der Regelsatz für Alleinstehende liegt bei 563 Euro, genauso wie beim Bürgergeld. Dazu kommen angemessene Kosten für Miete und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe.
Das hängt von Ihrem Alter ab: 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro ab 31, 12.500 Euro ab 41 und 20.000 Euro ab 51 Jahren. Der Betrag gilt für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft. Eine Karenzzeit gibt es nicht mehr.
In der Regel ja. Ein angemessenes Auto für jede erwerbsfähige Person bleibt geschützt. Geben Sie das Auto trotzdem im Antrag an. Das Jobcenter prüft dann, ob es angemessen ist.
Beim ersten verpassten Termin gibt es noch keine Kürzung. Ab dem zweiten sinkt der Regelsatz für einen Monat um 30 Prozent. Nach drei verpassten Terminen in Folge kann das Geld ganz wegfallen. Sagen Sie deshalb immer rechtzeitig ab und belegen Sie den Grund.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung im Einzelfall. Verbindlich entscheidet allein die zuständige Stelle per Bescheid. Stand: Oktober 2026. Weitere Ratgeber zu Anträgen, Fristen und Nachweisen finden Sie bei einfach beantragt.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung im Einzelfall. Verbindlich entscheidet allein die zuständige Stelle per Bescheid. Stand: Oktober 2026. Weitere Ratgeber zu Anträgen, Fristen und Nachweisen finden Sie bei einfach beantragt.